Anweisung für Handelspartner

Um eine schnelle und sichere Bedienung der Handelspartner zu gewährleisten, beachten Sie bitte bei der Anlieferung bzw. Abholung von Waren unbedingt die folgenden Anweisungen.

Anweisungen für das Verhalten der Handelspartner auf dem Gelände des Tiefkühllagers

  1. Nach Ihrer Ankunft melden Sie sich bitte beim Pförtner oder kontaktieren Sie den Logistikleiter über das Videotelefon am Eingangstor.
  2. Vor dem Beladen soll das Fahrzeug auf dem Außenparkplatz vor dem Eingang des Tiefkühllagers abgestellt und die Liefer- bzw. Abholpapiere vorbereitet werden, insbesondere:
    • Lieferschein und andere Lieferdokumente: z.B. Frachtbrief und andere zugehörige Dokumente,
    • Personalausweis des zur Anlieferung/Abholung berechtigten Vertreters des Auftragnehmers/Fahrers,
    • Desinfektionskontrollbuch für das Fahrzeug mit aktuellem Eintrag oder eine aktuelle Bescheinigung, die die hygienische Behandlung des Fahrzeugs oder des Containers dokumentiert,
    • ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis des Vertreters des Auftraggebers/Fahrers für sanitär-epidemiologische Zwecke, das den Kontakt mit Lebensmitteln erlaubt (ohne dieses Zeugnis darf sich der Vertreter des Auftraggebers/ Fahrer in der Ladezone nicht aufhalten).
  3. Die Türen des Sattelanhängers, des Fahrzeugs oder des Containers müssen geschlossen bleiben, bis das Fahrzeug an die Rampe herangefahren ist und der Entlade-/Beladevorgang begonnen hat, es sei denn, die Parteien treffen eine andere Entscheidung.
  4. Im Bereich des Tiefkühllagers gelten die allgemeinen Verkehrsregeln, die durch interne vertikale und horizontale Beschilderung und allgemeine Verkehrsregeln festgelegt sind. Es gilt der Vorrang der internen vertikalen und horizontalen Beschilderung des Objekts.
  5. Der Fahrer des Transportmittels haftet für Schäden, die beim Bewegen und Manövrieren des Fahrzeugs unter Beteiligung des Transportmittels entstehen.
  6. Fahren Sie nach den Anweisungen des Logistikleiters zu der von ihm angegebenen Laderampe, parken Sie an der Rampe und bereiten Sie das Transportmittel mit besonderer Sorgfalt auf das Be- und Entladen vor.
  7. Während des Be- und Entladens hält sich der Vertreter des Einlagerers/ Fahrer im Warteraum für Fahrer oder im Führerhaus des Transportmittels auf.
  8. Der Vertreter des Einlagerers /Fahrers kann die sanitären Anlagen neben dem Warteraum für Fahrer benutzen.
  9. Der Vertreter des Einlagerers/ Fahrers darf die Vollmacht für den Vertreter des Einlagerers/ Fahrers und die erforderlichen Liefer-/Abholdokumente nur durch das Lieferfenster am Warteraum für Fahrer aushändigen oder abholen.
  10. Der Vertreter des Einlagerers/ Fahrer darf sich im Ladebereich aufhalten und am Entladen/Beladen teilnehmen, sofern ein aktuelles Gesundheitszeugnis für sanitär-epidemiologische Zwecke vorgelegt wird, das den Kontakt mit Lebensmitteln erlaubt.
  11. Der Vertreter des Einlagerers/ Fahrer darf sich im Ladebereich aufhalten (nur direkt an der Tür des Fahrzeugs/Containers), nachdem er seine Einweg-Schutzkleidung (Schürze, Schuhüberzieher, Einweg-Handschuhe und Kopfbedeckung) angezogen und seine Hände desinfiziert hat.
  12. Im Manövrierbereich des Tiefkühllagers ist der Vertreter des Einlagerers/ Fahrer verpflichtet, eine Warnweste zu tragen und den Anweisungen der Tiefkühllagermitarbeiter genau Folge zu leisten. Er soll sich mit besonderer Vorsicht auf den ausgewiesenen Fußwegen bewegen.
  13. Dem Vertreter des Einlagerers/ Fahrer ist es strengstens untersagt, sich außerhalb des Manövrierbereichs, des Warteraums für Fahrer oder der Ladezone aufzuhalten und andere Räume und Bereiche des Tiefkühllagers zu benutzen.
  14. Der Konsum von Alkohol ist auf dem gesamten Gelände des Tiefkühllagers verboten.
  15. Auf dem Gelände des Tiefkühllagers ist das Rauchen nur in einem ausgewiesenen Bereich erlaubt, der sich draußen direkt am Eingang zum Warteraum für Fahrer befindet.
  16. Es liegt in der Verantwortung des Vertreters des Einlagerers/ Fahrers, sich mit der Anweisung für das Verhalten auf dem Gelände des Tiefkühllagers vertraut zu machen.
  17. Der Vertreter des Einlagerers/ Fahrer haftet finanziell für alle Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung der oben genannten Anweisung ergeben.

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